Nicht melanotische Hauttumoren (C44.*, D04*) sind im §65c Abs. 4 SGBV von der Vergütungspauschale ausgeschlossen. Die Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung erfolgt ab dem 01.01.2022 aus Landesmitteln und beträgt bei elektronischer Meldung 6,50 €.
Für nicht melanotische Hautkrebsarten einschließlich ihrer Frühstadien sind folgende Meldeanlässe an das Krebsregister M-V zu melden:
Meldeanlässe + Meldepflicht | Nicht-melanotischer Hautkrebs
(ICD-10: C44* + D04.*) |
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Invasiv (C44) | In-situ (D04) | ||
Meldungsart | Basaliom | weitere/sonstige | |
Diagnosestellung | Ja | Ja | Ja |
Meldung einer Histologie/Zytologie | Ja | Ja | Ja |
Meldungen von Therapiedaten | Ja | Ja | Ja |
Verlaufsmeldung: Statusänderungen | Nein | Nein | Nein |
Verlaufsmeldung: Statusmeldung |
Nein | Nein | Nein |
Abschlussmeldung (Tod) | Ja | Ja | Ja |
*Die Meldepflicht für das Maligne Melanom (ICD-10 C43 bzw. D03) bleibt davon unberührt und gilt weiterhin uneingeschränkt für alle Meldungsanlässe.
Beim multiplen Auftreten von nicht-melanotischen Hautkrebstumoren eines Patienten, besteht jeweils nur für das erstmalige Auftreten eines histologischen Subtyps (z.B. Basaliom, Plattenepithelkarzinom) eine Meldeverpflichtung.