Über uns

Gesetzliche Grundlagen

Sowohl Bundes- als auch Landesgesetze bilden den Rahmen für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Krebsregistrierung.

Die klinischen Krebsregister basieren auf dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch Klinische Krebsregister Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG), welches am 03. April 2013 in Kraft trat. Hierdurch wurde der § 65c in das fünfte Sozialgesetzbuch eingefügt, der den Ländern den Auftrag des Aufbaus von klinischen Krebsregistern zuweist und für sie eine Reihe von Aufgaben vorsieht. Dazu zählen:

-Die Erfassung der Daten zu allen Krebsfällen im Einzugsgebiet soweit sie nicht dem Kinderkrebsregister zu melden sind, diese Daten werden auch für die Epidemiologische Krebsregisterführung verwendet

  • Austausch mit anderen klinischen Krebsregistern, sofern Wohn- und Behandlungsort des Patienten abweichen
  • die Auswertung der erfassten Daten, sowie die Rückmeldung an die Leistungserbringer
  • Zusammenarbeit mit zertifizierten Zentren und Leistungserbringern in der Onkologie
  • Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit bei der Krebsbehandlung
  • Übermittlung von Daten an das Zentrum für Krebsregisterdaten beim Robert-Koch-Institut
  • Zur Verfügungstellung von Daten für die Forschung (weiterführende Informationen finden Sie unter „Datennutzung“ sowie „Anträge für Forschungszwecke“)
  • Durchführung aktiver Qualitätssicherung
  • Mitwirkungen am Datenabgleich im Rahmen bestimmter Krebsfrüherkennungsprogramme

Gesetz über die Krebsregistrierung in Mecklenburg-Vorpommern
(Krebsregistrierungsgesetz – KrebsRG M-V: (https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-KrebsRGMVV4P7)
Dieses Gesetz trat am 31. Dezember 2016 in Kraft und bildet die primäre Umsetzung der Aufgaben aus § 65c SGB V. Seitdem wurde es mehrfach geändert, zuletzt zum Januar 2022. Es bildet zudem den Rahmen für die folgenden Verordnungen, die einzelne Bereiche genauer ausgestalten:

Verordnung zur Beauftragung von Einrichtungen der Krebsregistrierung (Krebsregistrierungsorganisationsverordnung – KrebsRegOrgVO M-V: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-KrebsROrgVMV2022rahmen)

Diese Verordnung trat am 01. Januar 2022 in Kraft. Sie schreibt die formelle Beauftragung, die Zuständigkeit, die Finanzierung und die genauen Aufgaben des Krebsregisters Mecklenburg-Vorpommerns fest

Verordnung zur Konkretisierung der Meldepflichten zur Krebsregistrierung
(Krebsregistrierungsmeldeverordnung – KrebsRegMeldVO M-V: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-KrebsRMeldVMVV1P2)
Diese Verordnung trat am 01. Januar 2017 in Kraft und regelt die genauen Modalitäten der Meldung von Krebsfällen durch die behandelnden Ärzt:innen. Sie wurde zuletzt am 21.Dezember 2021 geändert.