Zu melden sind gemäß §2 Abs. 3 KrebsRG M-V: „…die Diagnose, die Behandlung und den Verlauf von bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien sowie von gutartigen Tumoren des zentralen Nervensystems nach Kapitel II der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD)“, sowie Daten zum nichtmelanotischen Hautkrebs. Die zu meldenden Erkrankungen sind im folgenden Dokument veröffentlicht.