Fragen & Antworten für Melder

Eine Aufgabe, die in dem bundesweit geltenden Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG) definiert wird, betrifft die Einbindung der Klinischen Krebsregister als Datenannahmestellen in die einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach SGB V (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 135a Abs. 2 Nr. 1 SGB V). Bisher mussten Sie als Leistungserbringer diese Daten, auch wenn sie onkologische Erkrankungen betreffen, an gesonderte Datenannahmestellen auf Landesebene oder direkt an das Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen (AQUA-Institut) übermitteln. Mit der Einbindung der Krebsregister in diesen Prozess kann dieser zweite Meldeweg für onkologische Erkrankungen entfallen. Im Rahmen der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung besteht eine Meldepflicht für die Leistungserbringer. Im Folgenden beantworten wir häufig gestellte Fragen, die insbesondere die Meldung an das Krebsregister M-V betreffen. Sollte Ihre spezielle Frage nicht ausreichend beantwortet sein, können Sie sich direkt an die Mitarbeiter der Registerstelle aus ihrem Einzugsbereich wenden:

Betriebsstätten der Registerstelle:

Einzugsbereiche nach PLZ: Karte

Rostock/Schwerin

Dr. med. Heike Zettl
Klinik und Poliklinik für Strahlentherapie
Südring 75
18059 Rostock
Tel.: 0381/494 9070
Fax: 0381/494 9074
E-Mail: heike.zettl@krebsregister-mv.de

Greifswald

Cindy Müller
Universitätsmedizin Greifswald
Ellernholzstr. 1-2
17475 Greifswald
Tel.: 03834/86 5872
Fax: 03834/86 5897
E-Mail: cindy.mueller@med.uni-greifswald.de

Die klinische Krebsregistrierung dient der möglichst lückenlosen Erfassung von Krebserkrankungen sowie deren Verlauf und Therapie mit der Zielstellung der Verbesserung der Qualität der ambulanten und stationären onkologischen Versorgung.
Die klinische Krebsregistrierung erfolgt auf der Grundlage des bundesweit einheitlichen Datensatzes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren (ADT) und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland (GEKID) zur Basisdokumentation für Tumorkranke und ihn ergänzender Module flächendeckend sowie möglichst vollzählig (§ 65c Abs. 1 Satz 3). Die Patienten sind über die geplante bzw. durchgeführte Meldung zu unterrichten und haben ein Widerspruchsrecht. Die Unterrichtung über den Inhalt der Meldung, die weitere Verarbeitung und Nutzung der Daten und das Widerspruchsrecht erfolgt durch Aushändigung eines Informationsblattes und ist schriftlich zu dokumentieren. Pathologen, die mangels des unmittelbaren Patientenkontaktes die Unterrichtung nicht durchführen können, unterliegen dennoch der Meldepflicht. Sie sind verpflichtet, den Arzt oder Zahnarzt, auf dessen Veranlassung hin sie tätig wurden, über die erfolgte Meldung zu informieren.
Die Finanzierung der Krebsregister wird überwiegend aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen.

Die epidemiologische Krebsregistrierung dient der bevölkerungsbezogenen Analyse. Neben der Erfassung der Häufigkeit und dem Auftreten von Krebserkrankungen, werden auch die erkrankungsbezogene Verteilung nach Alter, Geschlecht und Wohnort der Patienten untersucht. Ein weiterer wichtiger Faktor ist die Berechnung der Überlebenszeit der Patienten.

Seit dem 01.01.2017 gilt das Gesetz über die Krebsregistrierung in Mecklenburg-Vorpommern (KrebsRG M-V vom 11. Juli 2016). Es verpflichtet alle behandelnde/r Ärztin/Arzt oder Zahnärztin/-arzt einer/s Tumorpatientin/en zur Meldung von Tumorerkrankungen, -therapien und den Verlauf.
Eine Besonderheit stellen Ärzte oder Ärztinnen ohne direkten Patientenkontakt dar, beispielsweise Pathologen/Innen. Diese unterliegen ebenfalls der Meldepflicht an die zuständige Registerstelle und informieren die Ärztin/den Arzt auf deren/dessen Veranlassung sie tätig wurden über die erfolgte Meldung. Die Meldepflicht, der veranlassenden Ärzte bleibt bestehen (§3 Abs. 3 KrebsRG M-V).

Eine Meldung ist bei folgenden Meldeanlässen an die zuständige Registerstelle zu tätigen. Sie sind in der Krebsregistrierungsverordnung vom 08.12.2016 (KrebsRegMeldVO M-V) näher erläutert:

  1. Stellung der Diagnose nach hinreichender klinischer Sicherung (Verdachtsdiagnosen sind nicht zu melden)
  2. histologische, zytologische oder labortechnische Sicherung der Diagnose
  3. Beginn oder Abschluss einer therapeutischen Maßnahme (Operation, Strahlentherapie, Systemische Therapie, medikamentöse Therapie, lokale ablative Verfahren und abwartende Therapiekonzepte)
  4. Feststellung einer therapierelevanten Änderung des Erkrankungsstatus (keine Meldungs bei nicht-melanotischem Hautkrebs inkl. Frühstadien)
  5. Ergebnis der Nachsorge (keine Meldung bei nicht-melanotischem Hautkrebs inkl. Frühstadien)
  6. Tod des Patienten oder der Patientin, unabhängig davon, ob der Tod infolge der Krebserkrankung eingetreten ist

Die Auskunft sollte so früh wie möglich erfolgen. Spätestens jedoch acht Wochen nach Ende des Quartals, in dem der Meldeanlass aufgetreten ist (§3 Abs. 1 KrebsRG M-V). Die Meldung ist, vorzugsweise elektronisch, an die Registerstelle zu senden, die für Ihr Einzugsgebiet zuständig ist.  Meldungen sind zu den definierten Meldeanlässen abzugeben.

Zu melden sind gemäß §2 Abs. 3 KrebsRG M-V: „…die Diagnose, die Behandlung und den Verlauf von bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien sowie von gutartigen Tumoren des zentralen Nervensystems nach Kapitel II der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD)“, sowie Daten zum nichtmelanotischen Hautkrebs. Die zu meldenden Erkrankungen sind im folgenden Dokument veröffentlicht.

 

 

Je nach Meldeanlass sind unterschiedliche Daten des ADT/GEKID-Basisdatensatzes an die zuständige Registerstelle zu melden. Die zu meldenden Daten sind meldeanlassbezogen in der KrebsRegMeldVO M-V sowie für die zu meldenden Identitätsdaten der Patienten im KrebsRG M-V genau festgelegt. Einen guten Überblick bieten die Meldebögen. Diese können Sie hier herunterladen.

Bei dem ADT/GEKID-Basisdatensatz handelt es sich um den im März 2008 von der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren (ADT) und der Gemeinschaft für epidemiologische Krebsregistrierung (GEKID) einheitlich festgelegte onkologische Basisdatensatz für alle Krebsarten. Die derzeit gültige Fassung wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Bisher wurden die Zusatzmodule für Brust-, Darmkrebs und Prostata im Bundesanzeiger veröffentlicht.

 

Das Gesetz sieht eine elektronische Meldung vor. Meldungen können über das Melderportal erfasst werden. Für den Zugang stellen Sie bitte einen Antrag:

Meldungen sind behandlungsortbezogen an die zuständige Betriebsstätte der Registerstelle zu übermitteln. Die für Sie zuständige Betriebsstätte der Registerstelle entnehmen Sie bitte der Karte.

Registerstelle Neubrandenburg

Dietrich-Bonhoeffer-Klinikum
Allendestr. 30
17036 Neubrandenburg
Tel.: 0395/775 2732
Fax: 0395/ 775 2726

Registerstelle Rostock/Schwerin

Klinik und Poliklinik für Strahlentherapie
Südring 75
18059 Rostock
Tel.: 0381/494 9070
Fax: 0381/494 9074

Registerstelle Greifswald

Universitätsmedizin Greifswald
Ellernholzstr. 1-2
17487 Greifswald
Tel.: 03834/86 5892
Fax: 03834/86 5897

Bitte setzten Sie eine Meldung schnellstmöglich ab. Nach § 3 Absatz 1 Krebsregistrierungsgesetz sind Meldungen spätestens sechs Wochen nachdem der Meldeanlass aufgetreten ist, an die an die zuständige Registerstelle zu übermitteln.

Patienten sind über die Meldung und deren Inhalt sowie über ihr Widerspruchsrecht zu informieren. Erst nach Unterrichtung darf die Meldung an das Klinische Krebsregister abgesetzt werden. Arzt/Ärztinnen ohne direkten Patientenkontakt (z. B. aus der Pathologie) sind von der Patientenunterrichtung befreit, müssen allerdings den sie beauftragenden Arzt über die getätigte Meldung informieren.

Alle Meldungen werden grundsätzlich an die zuständigen Registerstellen versandt. Dabei besteht eine Meldung sowohl aus Identitätsdaten (§ 2 Abs. 1 KrebsRG M-V),  meldungsbezogenen Daten (§ 2 Abs. 2 KrebsRG M-V) und klinischen Daten (§ 2 Abs. 3 KrebsRG M-V). Die Identitätsdaten werden separat in der Treuhandstelle gespeichert, verschlüsselt und verwaltet. Die Treuhandstelle besitzt keinen Zugriff auf die klinischen Daten. In der Zentralstelle der Krebsregistrierung (ZKR) werden die verschlüsselten klinischen Daten und meldungsbezogene Daten gespeichert und für Auswertungen im Zuge der Qualitätssicherung in der Onkologie verwendet.

Nein, Verdachtsdiagnosen sind nicht meldepflichtig. Erst nach klinischer oder histologischer Bestätigung einer Diagnose ist eine Meldung an die zuständige Registerstelle zu tätigen.

Verstirbt eine Patientin oder ein Patient im Verlauf der Diagnostik oder Behandlung der Tumorerkrankung, bleibt die Meldepflicht bestehen.

Melden Sie bitte alle Ihnen vorliegenden Informationen, wenn Sie der für den Meldeanlass zuständige Arzt sind. Informieren Sie in jedem Fall den weiterbehandelnden Arzt über Ihre Meldung und bitten Sie diesen, Ihnen die fehlenden Angaben zu übermitteln zur Vervollständigung Ihrer Meldung.

Für jede nach Maßgabe der landesrechtlichen Regelungen (KrebsRG M-V und KrebsRegMeldVO M-V) vollständige Meldung wird den meldenden Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern vom Krebsregister M-V nach § 65c Abs. 6 Satz 1 SGB V eine Meldevergütung als Aufwandsentschädigung gezahlt. Bitte beachten Sie, dass die Meldevergütung nur für vollständige Meldungen gezahlt werden darf.  Der Vergütungsanspruch der meldenden Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser wird von diesen gegenüber dem Klinischen Krebsregister geltend gemacht.
Die Meldevergütung nach § 65c Abs. 6 Sätze 1-2 SGB V wird von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet, bei der der Patient zum Zeitpunkt der Übermittlung der Meldung seiner Daten versichert ist (ggf. auch Beteiligung des Verbands der Privaten Krankenversicherung und der Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften an der Meldevergütung). Eine Ausnahme bilden Diagnosemeldungen des nicht-melanotischen Hautkrebses, der mit 3€ vom GKR vergütet wird. Eine Übersicht über die Höhe der Vergütung finden Sie hier: Schiedsspruch Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung . Grundlage der Regelungen über die Vollständigkeit der Meldungen ist der ADT-/GEKID-Basisdatensatz einschließlich der ergänzenden organspezifischen Module. Die an der Behandlung beteiligten Ärzte und Krankenhäuser sollen sich in den jeweiligen Arzt- bzw. Entlassungsbriefen über die erfolgten Meldungen an das jeweilige Krebsregister gegenseitig informieren. Der Arzt, der dann ohne weitergehenden Sachgehalt eine zusätzliche Meldung abgibt, hat keinen Vergütungsanspruch.
Nachdem die Registerstelle Ihre Meldung an die Zentralstelle des Krebsregisters Mecklenburg-Vorpommern übermittelt hat, leiten wir Ihre Meldung/en an die zuständigen Krankenkassen weiter. Die Krankenkassen haben nach Eingang der Meldung eine Frist von 31 Tagen, diese zu überprüfen und gegebenenfalls Nachfragen zustellen. Der Sollzahlungseingang bei der Abrechnungsstelle des Klinischen Krebsregisters Mecklenburg-Vorpommerns liegt laut Angaben des GKV-Spitzenverbandes bei 45 Tagen nach Meldungsübermittlung an die Krankenkassen.
Zur Auszahlung der Meldevergütung an die Melder ist es einmalig oder bei Änderungen der Kontodaten notwendig, dass jeder Melder seine Kontoverbindungsdaten mittels Formular für niedergelassene Ärzte an die Zentralstelle der Krebsregistrierung per E-Mail oder Fax übermittelt.

Besteht für die/den Patientin/en keine gesetzliche Krankenversicherungspflicht und ist keine private Krankenversicherung oder ein weiterer Kostenträger mit entsprechender IK-Nummer bekannt, so ist anstelle der Krankenkassen-IK-Nummer des Kostenträgers ein Ersatzkode zu melden. Dieser kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden:

Versichertengruppe Ersatzcode
Selbstzahler 970000011
Kostenträger ohne IK-Nummer (z.B. Gefängnisinsasse) 970001001
Asylbewerber 970100001
Privatversichert, unbekannt 970000022
Keine Angabe zum Kostenträger 970000099

Beide Nummern sind Pflichtangaben, die zu Abrechnungszwecken an die Krankenkassen übermittelt werden müssen.

Diese Angaben werden benötigt, um die Meldungen und die Meldervergütung eindeutig zuordnen zu können. Sie sind Pflichtangaben, die zu Abrechnungszwecken an die Krankenkassen übermittelt werden müssen.

Ein Widerspruch kann sich nur gegen die dauerhafte Speicherung der klinischen Daten mit Ausnahme der Daten für die epidemiologische Krebsregistrierung richten.
Nach einem Widerspruch können die Patienten keine Auskunft zu ihren im Register gespeicherten Daten bekommen, sie können den Widerspruch nicht rückgängig machen und ihre Daten können nicht mehr in Untersuchungen zur Qualität in der onkologischen Versorgung einbezogen werden.
Patientenspezifische Rückmeldungen von Daten an den behandelnden Arzt sind nicht mehr möglich.

Die gesetzlich geregelten Pflichtangaben für einen wirksamen Widerspruch beinhalten Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, aktuelle Anschrift (Straße, Hausnr., PLZ, Ort). Der Widerspruch ist nur mit Unterschrift des Patienten bzw. des gesetzlichen Vertreters gültig. Nutzen Sie gerne folgendes Widerspruchsformular: Widerspruchsformular

Bitte leiten Sie den Widerspruch eines Patienten/einer Patientin an die für Sie zuständige regionale Registerstelle oder die Unabhängige Treuhandstelle des Krebsregisters M-V weiter.

Die meisten Daten mussten bereits bisher gemeldet werden. Daten zu Diagnose und Behandlung (klinische Daten) sind nach ADT/GEKID und deren organspezifischer Zusatzmodule zu melden. Hinzugekommen sind Daten zu den Patienten (wie z.B. Daten über die bestehende Krankenversicherung) und Daten zur meldenden Stelle (niedergelassene Ärzte: lebenslange Arztnummer, Betriebsstättennummer; Kliniken: Institutionskennzeichen, Abteilungsname), die für die Abrechnung unerlässlich sind.